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Reisekosten-Rücktrittschutz

Für den Fall, dass Sie zum Termin der Ballonreise krank werden, bieten wir einen Reisekosten-Rücktrittschutz. Sie müssen dann Ihr entgangenes Erlebnis „Ballonfahren“ nicht auch noch voll bezahlen. Der Schutz kostet € 11,- pro Fahrgast inkl. 19 % MwSt. Alle Einzelheiten und Bedingungen finden Sie im Folgenden:

Bedingungen für den Reisekosten-Rücktrittschutz

1. Was ist geschützt?
Bei Nichtantritt zum verabredeten Fahrttermin verfällt der Fahrpreis zugunsten des Luftfahrtunternehmens nicht. (Nr. 16 Geschäftsbedingungen). Es kann ein neuer Termin vereinbart werden.

2. Wer ist geschützt?
Geschützt sind die in der Anmeldung namentlich aufgeführten Fahrgäste, sofern der Rücktrittschutz vor Antritt der Ballonfahrt bezahlt wurde.

3. Wann gilt der Rücktrittschutz?
Der Rücktrittschutz gilt für die gebuchte Ballonfahrt, für die ein Termin vereinbart wurde und die stattgefunden hat.

4. Wann beginnt und wann endet der Rücktrittschutz?
Der Rücktrittschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie vor dem Fahrttermin bezahlt wurde.
1. Der Schutz beginnt
a) bei Eintritt der 48-Stunden-Frist (Nr. 19 Geschäftsbedingungen), wonach eine Terminverschiebung nicht mehr möglich ist;
b) bei Terminen, die weniger als 48 Stunden vorher vereinbart wurden, unmittelbar nach der Terminabsprache.
2. Der Schutz endet
a) bei Auflösung (Stornierung) oder Ende des geschlossenen Ballonfahr-Vertragsverhältnisses (Nr. 9 Geschäftsbedingungen);
b) spätestens, nachdem die terminierte Ballonfahrt stattgefunden hat.

5. Wann sind die Kosten des Rücktrittschutzes zu zahlen?
Die Kosten sind nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.

6. Wann greift der Rücktrittschutz?
Der Schutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Ballonfahrt nicht zumutbar ist, weil die geschützte Person selber oder eine Risikoperson während der Dauer des Rücktrittschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
• Tod
• schwere Unfallverletzung
• unerwartete schwere Erkrankung
• unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Krankheit
• erheblicher Schaden am Eigentum der geschützten Person, z.B. durch Feuer oder vorsätzliche Straftat eines Dritten.

7. Risikopersonen
Risikopersonen sind
a) der Lebenspartner der geschützten Person, sofern er an der Ballonfahrt nicht teilnimmt; oder sofern er an der Ballonfahrt teilnimmt und auch für ihn Rücktrittschutz besteht;
b) Angehörige ersten Grades der geschützten Person, sofern sie an der Ballonfahrt nicht teilnehmen, oder sofern sie an der Ballonfahrt teilnehmen und auch für sie Rücktrittschutz besteht.

8. In welchen Fällen besteht kein Rücktrittschutz?
Nicht geschützt ein Nichtantritt wegen
1. Schäden durch Streik, innerer Unruhe, Kriegsereignissen, Kernenergie und hoher Hand;
2. Verkehrsstau, Panne;
3. Schäden, welche die geschützte Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

9. Was muss die geschützte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen?
Die geschützte Person ist verpflichtet, eine schwere Unfallverletzung oder eine unerwartete Erkrankung oder eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Krankheit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bei Tod ist eine Sterbeurkunde vorzulegen.
Im Falle von Nichtantritt wegen Schaden, z.B. durch Feuer oder Straftat eines Dritten ist der Nachweis durch ein amtliches Papier (Protokoll) o.ä. zu führen.

10. Stornierung
Die Stornierung eines Reisekosten-Rücktrittsschutz-Vertrages ist nicht möglich. Bezahlte Beträge werden nicht erstattet.

Stand: 01.11.2009

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